Satzung

Vereinsregister No. 620 383                                     Wangen, 29.6.2019

Satzung der Interessengemeinschaft für Lebensgestaltung e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein trägt den Namen „Interessengemeinschaft für Lebensgestaltung e.V., kurz IgfLg.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Wangen und ist im Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Zweck des Vereins

1. Ziel ist, Gemeinschaften zu bilden, die Ideen, Entwicklungen und Initiativen für eine Lebensgestaltung in wachsender Freiheit im Geistesleben, Gleichheit im Rechtsleben und Brüderlichkeit im Wirtschaftsleben unterstützen wollen.

Die IgfLg sieht ihre wesentliche Aufgabe darin, zum Werden von Unternehmungen im oben genannten Sinne beizutragen, indem sie dieselben von den Vorarbeiten bis zur Verwirklichung begleitet. Die Mitglieder verbindet das anthroposophisch orientierte Menschenverständnis.

2. Der Zweck des Vereins liegt in der Förderung von:

a) Wissenschaft und Forschung

b) Jugendarbeit, Altenhilfe, Kunst, Sozialhygiene, Therapie, Bildungs- und Kulturarbeit, die sich dadurch auszeichnen, dass sie miteinander generationsübergreifend und solidarisch arbeiten wollen.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Einrichtung von Koordinations-, Informations- und Beratungsstellen

b) Die Herausgabe eines Publikationsorgans

c) Öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Seminare, Ausstellungen

d) Informationsstellen für Bürger und Bürgerinnen

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

3. Die Mitgliederversammlung kann – abweichend von Absatz 2 – bestimmen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit Sachkosten und eine angemessene Vergütung zukommen soll.

4. Der Verein kann sich mit einem Werkvertrag für besondere Projekte einer Hilfsperson bedienen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied können Einzelpersonen, Gruppen oder Vereine werden, die den Verein als einen geeigneten Ort für ihre Tätigkeit ansehen, die Ziele des Vereins bejahen und fördern und durch regelmäßige Beiträge, Spenden und auch auf andere Art unterstützen wollen.

2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Mindestbeitrag.

3. Der Beitritt erfolgt – ebenso wie der Austritt – aufgrund eines schriftlichen Antrags. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Austritt der Mitglieder. Die Austrittserklärung soll bis zum Ende des dritten Quartals vorliegen und wird zum Ende des laufenden Kalenderjahres gültig.

Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.

Bei Tod eines Mitgliedes wird die IgfLg mit den übrigen Mitgliedern fortgesetzt. Erben als solche werden nicht Mitglied der IgfLg.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und das Forum.

1. Der Vorstand

Auf der Mitgliederversammlung wird der Vorstand gewählt, bestehend aus dem ersten Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Schatzmeister und einem Schriftführer. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Der erste Vorsitzende gibt der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht und der Schatzmeister einen Kassenbericht.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gemeinsam nach außen in allen rechtlichen Angelegenheiten. In seinen Entscheidungen ist er an den Willen der Mitgliederversammlung gebunden.

Von der Mitgliederversammlung kann auch beschlossen werden, dass ein Vorstandsmitglied allein mit den laufenden Geschäften beauftragt wird.

2. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich, im ersten Halbjahr, einberufen werden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand. Sie muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, an alle Mitglieder schriftlich erfolgen.

Eine Mitgliederversammlung kann auf Wunsch der Hälfte der Mitglieder unter der Angabe von Gründen einberufen werden.

Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefasst.

Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu erstellen. Es muss vom Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet werden.

3. Das Forum

Das Forum ist der Ort, an dem alle Mitglieder gleichberechtigt ihre Vorhaben, Anliegen und Initiativen zur gegenseitigen Beratung einbringen können. Das Forum trifft sich bei Bedarf. An dem Treffen nehmen der Vorsitzende oder ein Stellvertreter teil.

§ 6 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1. Satzungsänderungen sind möglich, wenn die Mitglieder dies mit ¾ Mehrheit beschließen.

2. Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Mitglieder.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen einer durch die Mitgliederversammlung bestimmten gemeinnützigen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einem gemeinnützigen Verein in Deutschland zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

4. Die briefliche Stimmabgabe ist bei Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins möglich.

§ 7 Datenschutzgrundverordnung

Die IgfLg setzt die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU von 2018 um.

Es gelten die jeweils aktuellen Verordnungen.

§ 8 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Satzung ist vielmehr ihrem Sinn gemäß zu erfüllen. An Stelle der ungültigen Bestimmungen tritt das gesetzliche Maß. Der Vorstand ist berechtigt Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer anderen Behörde verlangt werden, selbstständig durchzuführen.

Satzung beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 29. Juni 2019